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GoBD: Der vollständige Leitfaden zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 2026

May 19, 2026

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) basieren auf dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019 und gelten für alle buchführungspflichtigen Unternehmen in Deutschland. Sie schreiben sechs Grundsätze vor: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit. Eine Verfahrensdokumentation ist verpflichtend. Steuerrelevante Unterlagen und Belege müssen nach § 147 AO zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf das Finanzamt per Z1-, Z2- oder Z3-Zugriff direkt auf Ihre elektronischen Daten zugreifen.

Was sind die GoBD und seit wann gelten sie

Die GoBD wurden durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (Aktenzeichen IV A 4 - S 0316/19/10003 :001) neu gefasst und ersetzen die Vorgängerversion aus dem Jahr 2014. Seit dem 1. Januar 2020 sind sie für alle Veranlagungszeiträume verbindlich.

Adressaten sind alle Steuerpflichtigen, die nach Handels- oder Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet sind, sowie Freiberufler und Kleinunternehmer, die steuerrelevante Unterlagen elektronisch erfassen, verarbeiten oder aufbewahren. Wer eine Buchhaltungssoftware, ein digitales Rechnungsprogramm oder eine Tabellenkalkulation zur steuerlichen Aufzeichnung nutzt, unterliegt den GoBD.

Die GoBD sind keine formellen Gesetze, sondern eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Folgen haben: Das Finanzamt darf die Buchführung als nicht ordnungsmäßig verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Das Risiko erheblicher Steuernachforderungen steigt dadurch spürbar. Gleichzeitig ist die Schätzung für das Unternehmen kaum anfechtbar, wenn keine ordnungsmäßige Dokumentation vorliegt.

Die 7 GoBD-Grundsätze im Detail

Die GoBD konkretisieren die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für das digitale Zeitalter. Die Finanzverwaltung benennt sieben Grundsätze:

  • Nachvollziehbarkeit: Jeder Geschäftsvorfall muss anhand von Belegen lückenlos nachvollzogen werden können. Ohne Beleg keine Buchung.
  • Nachprüfbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss die Buchführung innerhalb angemessener Zeit vollständig prüfen können.
  • Vollständigkeit: Alle steuerrelevanten Vorgänge sind ohne Ausnahme zu erfassen. Lücken gelten als Mangel.
  • Richtigkeit: Buchungen müssen den tatsächlichen Sachverhalten entsprechen und nach Maßgabe der geltenden Vorschriften vorgenommen werden.
  • Zeitgerechtigkeit: Kassenbuchungen sind täglich vorzunehmen. Andere Buchungen sollen zeitnah nach dem jeweiligen Geschäftsvorfall erfolgen.
  • Ordnung: Buchführungssysteme müssen geordnet und systematisch aufgebaut sein. Belege sind geordnet abzulegen und eindeutig zuzuordnen.
  • Unveränderbarkeit: Einmal erfasste Daten dürfen nicht ohne nachvollziehbaren Korrekturbeleg verändert werden. Jede Änderung ist mit Zeitstempel und Benutzerkennung zu protokollieren.

Der Grundsatz der Unveränderbarkeit stellt bei digitalen Systemen besondere Anforderungen. Einfaches Überschreiben, Löschen oder Verändern von Datensätzen ohne Protokollierung verstößt gegen die GoBD. Moderne Buchführungssoftware bildet Korrekturen durch Stornobuchungen ab und hält den ursprünglichen Datensatz lesbar vor.

Verfahrensdokumentation: Was Sie konkret brauchen

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie in Ihrem Unternehmen steuerrelevante Daten erfasst, verarbeitet, gespeichert und aufbewahrt werden. Sie ist keine optionale Ergänzung, sondern eine ausdrückliche Pflichtanforderung der GoBD.

Eine vollständige Verfahrensdokumentation besteht aus vier Teilen:

  1. Allgemeine Beschreibung: Unternehmensstruktur, angewandte Buchführungsmethoden und eingesetzte Systeme.
  2. Anwenderdokumentation: Beschreibung der verwendeten Software aus Nutzersicht inklusive Bedienabläufen und Auswertungsfunktionen.
  3. Technische Systemdokumentation: Aufbau und Schnittstellen der IT-Systeme, Zugriffsrechte, Datensicherungskonzept und Archivierungsverfahren.
  4. Betriebsdokumentation: Tatsächliche Abläufe im laufenden Betrieb inklusive Kontrollmaßnahmen und Fehlerbehandlung.

Die Dokumentation muss stets aktuell gehalten werden. Jede Softwareänderung, jeder Systemwechsel und jede Prozessanpassung zieht eine Aktualisierungspflicht nach sich. Ältere Versionen sind aufzubewahren, damit nachgewiesen werden kann, welches Verfahren zu welchem Zeitpunkt galt.

Für kleine Unternehmen reicht eine überschaubare Dokumentation. Maßgeblich ist nicht der Umfang, sondern die Nachvollziehbarkeit für einen fachkundigen Prüfer. Vorlagen und Muster stellen unter anderem das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) und die Steuerberaterkammern bereit.

Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO

Nach § 147 Abs. 1 AO sind folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen
  • Buchungsbelege aller Art (Papier und digital)
  • Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zur Buchführung

Handelsbriefe und Kopien abgesandter Handelsbriefe unterliegen einer sechsjährigen Aufbewahrungspflicht. Für Rechnungen nach UStG § 14 gilt ebenfalls die Zehnjahresfrist.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde oder der Beleg entstanden ist. Beispiel: Ein Beleg vom 15. März 2024 muss mindestens bis zum 31. Dezember 2034 aufbewahrt werden.

Digitale Belege müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist maschinell auswertbar bleiben. Ein ausgedrucktes PDF, dessen digitales Original vernichtet wurde, reicht nicht aus, wenn die Rechnung elektronisch empfangen wurde. Das gilt für E-Rechnungen und per E-Mail eingegangene Dokumente gleichermaßen.

Z1/Z2/Z3-Datenzugriff bei Betriebsprüfung

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzverwaltung drei Zugriffsformen auf elektronische Buchführungsdaten zur Verfügung:

  • Z1 - Unmittelbarer Datenzugriff: Der Betriebsprüfer erhält am System des Unternehmens lesenden Zugriff auf die steuerrelevanten Daten. Das Unternehmen muss Zugang, geeignete Arbeitsgeräte und eine Einweisung bereitstellen.
  • Z2 - Mittelbarer Datenzugriff: Das Unternehmen führt auf Anforderung des Prüfers selbst Auswertungen durch und stellt die Ergebnisse bereit. Der Prüfer legt die gewünschten Abfragen fest.
  • Z3 - Datenträgerüberlassung: Die steuerrelevanten Daten werden auf einem maschinell auswertbaren Datenträger an den Prüfer übergeben. Gängige Formate sind GDPdU- oder GoBD-Export im IDEA-Datensatzformat.

Das Finanzamt wählt die Zugriffsform nach eigenem Ermessen aus. Eine Verweigerung ist nicht zulässig und kann mit einem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO geahndet werden. Sorgen Sie deshalb bereits im laufenden Betrieb dafür, dass Ihre Software einen exportierbaren, maschinell auswertbaren Datensatz erzeugen kann. Systeme ohne strukturierte Exportfunktion genügen den GoBD nicht.

GoBD-konforme Software erkennen

Es gibt kein offizielles staatliches GoBD-Zertifikat für Software. Hersteller dürfen mit GoBD-Konformität werben, eine unabhängige Prüfstelle existiert jedoch nicht. Die Verantwortung für den GoBD-konformen Einsatz liegt beim Unternehmen selbst.

Prüfen Sie bei der Softwareauswahl folgende Punkte:

  • Unveränderlichkeitsschutz: Können Buchungen vom Nutzer stillschweigend überschrieben werden? Konforme Systeme arbeiten ausschließlich mit Stornobuchungen.
  • Auditprotokoll: Wird jede Änderung mit Zeitstempel und Benutzerkennung protokolliert, und ist das Protokoll selbst nicht löschbar?
  • Exportfähigkeit: Lassen sich die Daten im maschinell auswertbaren Format ausgeben, etwa als DATEV-Export oder strukturiertes CSV mit Feldbezeichnern?
  • Datensicherung: Gibt es ein nachvollziehbares Backup-Konzept, das in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden kann?
  • Zugriffsrechte: Können Lese- und Schreibrechte granular vergeben und protokolliert werden?

Holen Sie vom Hersteller eine schriftliche Herstellererklärung zur GoBD-Konformität ein. Diese Erklärung gehört in die Verfahrensdokumentation und dokumentiert Ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Finanzamt.

Top 5 Tools für GoBD-konforme Belegerfassung

Die folgenden Lösungen werden im deutschen Markt für die GoBD-konforme Buchführung und Belegerfassung eingesetzt. Preisangaben beziehen sich auf den Stand Mai 2026, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

DATEV Unternehmen Online

DATEV Unternehmen Online ist die verbreitete Plattformlösung für Steuerberaterkanzleien und ihre Mandanten. Sie ermöglicht den direkten Datenaustausch zwischen Unternehmen und Steuerberater. Belege werden digital hochgeladen, automatisch ausgelesen und revisionssicher archiviert. Der GoBD-konforme Datenzugriff nach Z1, Z2 und Z3 ist in die Plattform integriert. Preise starten ab 30 EUR/Monat, variieren jedoch nach Modul und Nutzerzahl.

Lexware Office

Lexware Office richtet sich an Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Die cloudbasierte Lösung bietet Rechnungsstellung, Belegerfassung per Smartphone-App und eine Einnahmen-Überschuss-Auswertung. Belege werden unveränderbar gespeichert und revisionssicher archiviert. Das Einstiegspaket liegt bei rund 7,90 EUR/Monat; buchführungsrelevante Funktionen sind ab ca. 18,90 EUR/Monat verfügbar.

sevDesk

sevDesk ist eine cloudbasierte Buchhaltungslösung mit Fokus auf Automatisierung. Belege lassen sich per Scan, E-Mail-Eingang oder Bankimport erfassen. Das System protokolliert Änderungen und bietet einen DATEV-Export für den Steuerberater. Eine Herstellererklärung zur GoBD-Konformität ist abrufbar. Einstieg ab 17,90 EUR/Monat.

Lido

Lido ist ein tabellenbasiertes Automatisierungstool, das sich für Datenverarbeitung, Reportings und automatisierte Auswertungen eignet. Wer Lido für steuerrelevante Aufzeichnungen einsetzt, muss die GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit, Protokollierung und Verfahrensdokumentation eigenverantwortlich sicherstellen, da Lido nicht als primäres Buchführungssystem konzipiert ist. Preis: ab 29 USD/Monat.

Pennylane Deutschland

Pennylane ist eine europäische All-in-One-Buchhaltungsplattform, die seit 2023 gezielt im deutschen Markt expandiert. Die Software verbindet Belegmanagement, Buchführung und Steuerberaterzugang in einer Oberfläche. GoBD-konforme Archivierung und strukturierte Exportfunktionen sind vorhanden. Preise werden individuell nach Unternehmensgröße und gewähltem Leistungsumfang vereinbart.

Häufige GoBD-Fehler vermeiden

Bei Betriebsprüfungen wiederholen sich bestimmte Mängel. Die folgenden fünf Fehler sollten Sie aktiv ausschließen:

  1. Belege nachträglich verändern: Ein erfasster Beleg darf nicht unkommentiert geändert werden. Korrekturen erfolgen ausschließlich durch Storno und Neueingabe mit entsprechendem Korrekturvermerk und Zeitstempel.
  2. Fehlende oder veraltete Verfahrensdokumentation: Viele Unternehmen führen keine Verfahrensdokumentation oder aktualisieren sie nach Systemwechseln nicht. Ohne aktuelle Dokumentation gilt die Buchführung formell als nicht ordnungsmäßig.
  3. Papierbelege ohne GoBD-konformen Scanprozess vernichten: Wer Originalbelege scannt und das Papier entsorgt, muss sicherstellen, dass der Scanprozess die GoBD-Anforderungen erfüllt: Bildtreue, Vollständigkeit, Protokoll. Andernfalls ist das Papieroriginal aufzubewahren.
  4. Kassenbuchungen nicht täglich erfassen: Barkassenbewegungen sind täglich zu buchen. Nachträgliche Sammelerfassungen für mehrere Tage verstoßen gegen den Grundsatz der Zeitgerechtigkeit und sind ein klassischer Prüfungsmangel.
  5. Daten nicht in exportierbarer Form vorhalten: Systeme ohne maschinell auswertbaren Export verhindern den Z3-Zugriff. Das allein kann zur Verwerfung der Buchführung führen, auch wenn alle Buchungen inhaltlich korrekt sind.

Häufige Fragen

Gilt die GoBD auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG?

Ja. Die GoBD gelten unabhängig von der umsatzsteuerlichen Einordnung für alle Steuerpflichtigen, die steuerrelevante Unterlagen elektronisch erfassen, verarbeiten oder aufbewahren. Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, der Rechnungen mit einer Software erstellt oder seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung digital führt, unterliegt den GoBD. Die Pflichten bestehen unabhängig davon, ob eine doppelte Buchführung vorliegt. Auch Freiberufler mit einfacher Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen Belege GoBD-konform aufbewahren und eine Verfahrensdokumentation vorhalten, sofern sie digitale Systeme nutzen.

Was passiert, wenn meine Buchführung bei einer Prüfung als nicht GoBD-konform eingestuft wird?

Das Finanzamt kann die Buchführung ganz oder teilweise als nicht ordnungsmäßig verwerfen. In diesem Fall ist es berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, was typischerweise zu Steuernachforderungen führt. Zusätzlich kann ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO festgesetzt werden, wenn der Datenzugriff verweigert oder verzögert wird. Der Steuerpflichtige trägt im Streitfall die Beweislast dafür, dass die Buchführung dennoch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. In gravierenden Fällen drohen Bußgelder.

Darf ich Papierbelege vernichten, wenn ich sie eingescannt habe?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn der Scanprozess den GoBD-Anforderungen genügt. Das sogenannte ersetzende Scannen setzt voraus, dass das Digitalisat bildtreu und vollständig ist, der Scanvorgang protokolliert wird und die Integrität des Dokuments sichergestellt bleibt. Für Unterlagen mit besonderem rechtlichem Stellenwert, etwa notarielle Urkunden oder Verträge mit Originalunterschrift, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater, bevor das Papieroriginal vernichtet wird.

Wie aufwendig ist eine Verfahrensdokumentation für ein kleines Unternehmen?

Für ein kleines Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern und einer Standardbuchführungssoftware reicht eine Verfahrensdokumentation von 5 bis 15 Seiten aus. Sie beschreibt, welche Software eingesetzt wird, wie Belege erfasst und archiviert werden, welche Zugriffsrechte vergeben sind und wie die Datensicherung erfolgt. Vorlagen der Steuerberaterkammern und des DATEV-Verbands erleichtern den Einstieg. Maßgeblich ist die inhaltliche Vollständigkeit, nicht ein bestimmter Seitenumfang. Regelmäßige Aktualisierungen bleiben Pflicht.

Sind E-Mails mit steuerrelevanten Inhalten aufbewahrungspflichtig?

Ja. E-Mails, die steuerrelevante Inhalte tragen, unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO. Das gilt insbesondere für E-Mails, die Rechnungen, Auftragsbestätigungen oder Vertragsunterlagen enthalten oder ersetzen. Solche E-Mails sind unveränderbar zu archivieren. Ein Ausdruck auf Papier reicht nicht aus, wenn das Original elektronisch eingegangen ist. Viele E-Mail-Archivierungslösungen unterstützen eine revisionssichere Ablage, die den GoBD-Anforderungen entspricht. Für private E-Mail-Konten ohne Archivierungsfunktion empfiehlt sich ein dediziertes Geschäftskonto.

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