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Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO: 10 Jahre digital archivieren (2026)

May 19, 2026

§ 147 der Abgabenordnung regelt die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für buchführungspflichtige Unternehmen in Deutschland. Rechnungen, Bücher, Inventare und Bilanzen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden; für empfangene und versandte Geschäftsbriefe gilt eine Frist von sechs Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden ist. Originale dürfen vor Fristablauf nicht vernichtet werden, es sei denn, das Ersetzende Scannen nach BMF-Schreiben vom 02.08.2023 wurde korrekt angewendet. Die digitale Aufbewahrung erfordert ein GoBD-konformes Archivsystem mit gesicherter Unveränderbarkeit, Volltextsuche und rollenbasiertem Zugriffsschutz.

Was § 147 AO genau verlangt

§ 147 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet jeden Kaufmann und jedes buchführungspflichtige Unternehmen, bestimmte Unterlagen geordnet aufzubewahren und der Finanzbehörde auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Vorschrift gilt für alle Steuerpflichtigen, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder der Abgabenordnung selbst zur Buchführung verpflichtet sind.

Das Gesetz unterscheidet nach Art der Unterlage zwischen einer zehnjährigen und einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist. Neben der reinen Aufbewahrung verlangt § 147 Abs. 5 AO, dass die Unterlagen jederzeit lesbar und maschinell auswertbar vorliegen. Für digitale Systeme bedeutet das: Exportfähigkeit in maschinenlesbare Formate sowie eine geordnete Indexstruktur, die dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Prüfung ermöglicht.

Parallel zu § 147 AO greift § 14b UStG: Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes müssen ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden. Beide Vorschriften ergänzen sich; im Zweifel gilt die längere Frist.

10 Jahre vs 6 Jahre: Welche Belege wie lange?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Unterlagen welcher Frist unterliegen:

10 Jahre Aufbewahrungspflicht:

  • Handelsbücher und Geschäftsbücher (Sachkonten, Personenkonten)
  • Inventare und Eröffnungsbilanzen
  • Jahresabschlüsse: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang
  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Kassenbons
  • Buchungsbelege jeder Art (Bank-, Kassen- und Lohnbelege)
  • Import- und Zollunterlagen
  • Lageberichte

6 Jahre Aufbewahrungspflicht:

  • Empfangene und abgesandte Handelsbriefe (einschließlich E-Mails mit geschäftlichem Inhalt)
  • Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine, sofern sie keine Buchungsbelege sind
  • Sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen, die nicht unter die Zehnjahresfrist fallen

Beachten Sie: Lieferscheine, die als Grundlage für eine Rechnungsprüfung dienen und damit Buchungsfunktion haben, können unter die Zehnjahresfrist fallen. Im Zweifel sollten Sie diese Unterlagen für zehn Jahre archivieren.

Beginn und Ende der Aufbewahrungsfrist

Die Frist beginnt nicht am Tag der Belegausstellung, sondern nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden ist. Eine Rechnung vom 15. März 2024 löst eine Aufbewahrungspflicht aus, die erst am 31. Dezember 2034 endet. Erst ab dem 1. Januar 2035 darf dieses Dokument rechtssicher gelöscht oder vernichtet werden.

Für laufende Steuerverfahren, Betriebsprüfungen oder anhängige Gerichtsverfahren verlängert sich die Aufbewahrungspflicht über den regulären Fristablauf hinaus. § 147 Abs. 3 Satz 3 AO schreibt vor, dass Unterlagen so lange aufzubewahren sind, bis das jeweilige Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist.

Praxishinweis: Wer ein neues Buchhaltungsjahr beginnt und dabei Altbelege löschen möchte, sollte systematisch prüfen, ob offene Betriebsprüfungen oder schwebende Steuerstreitigkeiten die Fristen verlängern. Ein Löschprotokoll nach DSGVO-Grundsätzen schafft zusätzliche Nachweissicherheit gegenüber der Finanzbehörde.

Originalbeleg vs digitale Kopie: Ersetzendes Scannen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.08.2023 den Rahmen für das sogenannte Ersetzende Scannen konkretisiert. Danach darf ein Papierdokument nach dem Scannen vernichtet werden, wenn das digitale Abbild mit dem Original bildlich übereinstimmt und ein schriftlich dokumentierter Scan-Prozess in Form einer Verfahrensdokumentation vorliegt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Scan-Vorgang muss zeitnah nach dem Eingang des Dokuments erfolgen.
  • Das digitale Abbild muss alle inhaltlich relevanten Informationen vollständig wiedergeben.
  • Das Dokument darf nach dem Scannen nicht mehr verändert werden.
  • Die Verfahrensdokumentation muss den gesamten Scan-Prozess nachvollziehbar beschreiben.

Ausgenommen vom Ersetzenden Scannen sind bestimmte Dokumente, die in Papierform aufbewahrt werden müssen, etwa notariell beglaubigte Unterlagen oder Verträge, bei denen das Schriftformerfordernis gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für elektronische Rechnungen gilt § 14b UStG: Eingangsrechnungen im PDF- oder ZUGFeRD-Format sind als Original digital und müssen nicht gedruckt werden. Das Ausdrucken und anschließende Vernichten der digitalen Version wäre ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht.

GoBD-konforme digitale Archivierung

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019) definieren die Mindestanforderungen an ein digitales Archivsystem. Die GoBD gelten für alle Steuerpflichtigen, die digitale Systeme zur Buchführung einsetzen.

Ein GoBD-konformes System muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Unveränderbarkeit: Einmal archivierte Belege dürfen nicht ohne Protokolleintrag verändert oder gelöscht werden. Revisionssichere Speicherlösungen mit WORM-Technologie oder kryptografischen Signaturen sichern dieses Merkmal technisch ab.
  • Vollständigkeit: Alle relevanten Belege müssen lückenlos erfasst werden. Kein Beleg darf außerhalb des Systems verarbeitet werden, ohne dass dies dokumentiert ist.
  • Ordnung: Belege müssen nach nachvollziehbaren Kriterien (Datum, Belegnummer, Buchungskreis) indiziert sein, damit eine zeitgerechte Auffindbarkeit gewährleistet ist.
  • Zugriffsschutz: Nur autorisierte Personen dürfen Belege einsehen oder archivieren. Zugriffsprotokolle müssen gespeichert und für den Prüfer lesbar sein.
  • Volltextsuche: Das System muss eine Volltextsuche über archivierte Dokumente ermöglichen, da die Finanzverwaltung das Recht hat, Daten per IDEA-Datenzugriff zu prüfen.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Buchungsdaten müssen in maschinenlesbaren Formaten, etwa als GDPdU- oder IDEA-Export, ausgegeben werden können.
  • Verfahrensdokumentation: Der gesamte Prozess vom Eingang eines Belegs bis zur Archivierung muss schriftlich dokumentiert sein und selbst aufbewahrt werden.

Bußgelder bei Verstoß (§ 379 AO)

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können steuerrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen haben. § 379 AO definiert entsprechende Ordnungswidrigkeiten und sieht Bußgelder von bis zu 5.000 EUR vor.

Schwerwiegender als das Bußgeld selbst sind die mittelbaren Konsequenzen:

  • Schätzungsbefugnis des Finanzamts: Kann ein Unternehmen angeforderte Unterlagen nicht vorlegen, darf das Finanzamt nach § 162 AO den steuerpflichtigen Gewinn schätzen. Schätzungen fallen für den Steuerpflichtigen regelmäßig ungünstig aus und können erhebliche Steuernachzahlungen auslösen.
  • Haftungsrisiken: Geschäftsführer können persönlich für Steuerausfälle haften, wenn fehlende Unterlagen kausal für eine nicht korrekt abgeführte Steuer sind.
  • Verlängerung der Festsetzungsverjährung: Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, was die Aufbewahrungspflicht entsprechend verlängert und bestehende Löschkonzepte ungültig machen kann.

Unternehmen, die Belege vorzeitig löschen oder vernichten, tragen die volle Beweislast dafür, dass keine steuerlichen Auswirkungen entstanden sind. Diese Position ist in einer Betriebsprüfung kaum zu halten.

Praktische Tools für digitale Archivierung

Auf dem Markt stehen mehrere Softwarelösungen bereit, die den Anforderungen des § 147 AO und der GoBD entsprechen:

  • DATEV Belegtransfer: Für Unternehmen, die mit einem DATEV-Steuerberater zusammenarbeiten, ermöglicht DATEV Belegtransfer das digitale Einreichen von Belegen direkt in die Buchhaltung des Steuerberaters. Die Lösung ist GoBD-konform und in das DATEV-Ökosystem eingebunden.
  • sevDesk Belege: sevDesk bietet ab 17,90 EUR monatlich eine cloudbasierte Belegverwaltung mit automatischer Texterkennung (OCR) und GoBD-konformem Archiv. Die Lösung eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen, die eine schlanke Einstiegslösung suchen.
  • Lexware Office Pro: Lexware Office Pro verbindet Buchhaltung, Rechnungsstellung und Belegarchivierung in einer Lösung. Die Archivierungsfunktion ist GoBD-konform und erlaubt den Export für den Datenzugriff der Finanzverwaltung.
  • Doxis: Doxis ist ein Enterprise-Content-Management-System (ECM) der SER Group und eignet sich für größere Organisationen mit komplexen Dokumenten-Workflows. Die Lösung bietet revisionssichere Archivierung, Zugriffsrechte auf Rollenebene und eine mandantenfähige Architektur.
  • ELO: ELO Digital Office ist ein weiteres ECM-System mit zertifizierter GoBD-konformer Archivierung und starken Workflow-Funktionen. ELO bietet Schnittstellen zu gängigen ERP-Systemen und richtet sich an mittelständische Unternehmen bis hin zum Konzern.
  • Lido: Lido bietet ab 29 USD monatlich eine Lösung für die strukturierte Datenverwaltung und Automatisierung von Buchhaltungsprozessen, die sich mit bestehenden Archivsystemen verbinden lässt.

Bei der Auswahl eines Systems sollten Sie auf das GoBD-Testat des Anbieters achten. Ein Testat allein reicht jedoch nicht aus; die Verfahrensdokumentation des konkreten Einsatzszenarios in Ihrem Unternehmen muss separat erstellt und gepflegt werden.

Was bei einem Wechsel des Buchhaltungssystems?

Ein Systemwechsel stellt viele Unternehmen vor eine praktische Herausforderung: Die Altdaten müssen für die verbleibende Aufbewahrungsfrist weiterhin zugänglich sein. § 147 Abs. 5 AO schreibt vor, dass die Daten während der gesamten Aufbewahrungsdauer lesbar und maschinell auswertbar bleiben müssen.

Sie haben dabei zwei Optionen:

  1. Parallelbetrieb des Altsystems: Das frühere System bleibt für die Dauer der Restfrist betriebsbereit. Das ist technisch aufwendig und mit Lizenzkosten verbunden, stellt aber die sicherste Lösung dar.
  2. Migration der Altdaten: Alle relevanten Daten werden in das neue System migriert. Die Migration muss vollständig und verlustfrei erfolgen; ein Migrationsbericht sowie eine Vollständigkeitsprüfung sind zu dokumentieren. Nach erfolgreicher und geprüfter Migration kann das Altsystem abgeschaltet werden.

Unabhängig von der gewählten Option ist eine schriftliche Übergangsdokumentation erforderlich, die den Zeitpunkt des Wechsels, die migrierten Datenbestände und die eingesetzten Verfahren beschreibt. Diese Dokumentation ist Teil der Verfahrensdokumentation nach GoBD und muss ihrerseits zehn Jahre aufbewahrt werden.

Achten Sie bei Cloud-Lösungen auf vertragliche Regelungen zur Datenmitnahme: Ein Anbieter, der bei Vertragskündigung keinen vollständigen Datenexport ermöglicht, gefährdet Ihre Compliance nach § 147 AO. Prüfen Sie außerdem den Serverstandort; nach DSGVO-Grundsätzen empfiehlt sich eine Speicherung innerhalb der Europäischen Union.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen nach § 147 AO aufbewahren?

Rechnungen unterliegen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO in Verbindung mit § 14b UStG. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt oder empfangen wurde. Eine Rechnung aus dem Jahr 2024 muss folglich bis zum 31. Dezember 2034 aufbewahrt werden und darf frühestens ab dem 1. Januar 2035 gelöscht werden.

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen vernichten?

Ja, wenn das Ersetzende Scannen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 02.08.2023 durchgeführt wurde. Voraussetzung ist eine schriftliche Verfahrensdokumentation, ein zeitnaher Scan nach Belegeingang und die Unveränderbarkeit des digitalen Abbilds. Bestimmte Dokumente, etwa notariell beglaubigte Urkunden oder Verträge mit gesetzlichem Schriftformerfordernis, müssen weiterhin in Papierform aufbewahrt werden.

Was kostet ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht?

§ 379 AO sieht Bußgelder von bis zu 5.000 EUR vor. Weitreichender ist die Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO: Fehlen Unterlagen, darf das Finanzamt den steuerpflichtigen Gewinn schätzen, was regelmäßig zu Steuernachzahlungen führt, die das Bußgeld um ein Vielfaches übersteigen können. Hinzu kommt das persönliche Haftungsrisiko für Geschäftsführer.

Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für E-Mails?

Ja. E-Mails, die Handelsbriefe im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellen, also Angebote, Auftragsbestätigungen oder Reklamationen, unterliegen der sechsjährigen Aufbewahrungspflicht. E-Mails, die als Buchungsbeleg fungieren oder eine Rechnungsfunktion erfüllen, können der zehnjährigen Frist unterliegen. E-Mails müssen in ihrer ursprünglichen elektronischen Form aufbewahrt werden; ein Ausdruck auf Papier ist nicht ausreichend.

Muss ich bei einem Cloud-Buchhaltungssystem etwas beachten?

Bei Cloud-Lösungen gilt § 147 Abs. 2 AO: Der Datenzugriff der Finanzverwaltung muss jederzeit möglich sein, auch bei Servern im Ausland. Achten Sie auf vertragliche Exportrechte, einen Serverstandort innerhalb der EU nach DSGVO-Anforderungen und eine gesicherte Datenmigrationsoption bei Vertragskündigung. Das Finanzamt hat das Recht, Daten direkt per IDEA-Zugriff auf dem System des Unternehmens zu prüfen; das System muss diesen Zugriff technisch unterstützen.

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